Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden
Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin
anzugeben.
2. Der Auftraggeber enthält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten
sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein
auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag
bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Ausgabe gebunden.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag
die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber
dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges
zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger
als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber
ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Motorfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber
hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftraggegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschaden ist ausgeschlossen, außer in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Fahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung
entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
Betriebsstörungen z. B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von
Zulieferungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch
bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur
Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den
Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftraggegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den
Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat. Bei
Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsüblich Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der
Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden.
Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preis oder Preisfaktroren für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf
seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so
genügt die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten
besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute
Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
1. Zahlungen sind bei Annahme des Auftragsgegenstandes ohne Skonto oder sonstige Nachlässe sofort zu leisten.
2. Zahlungen sind in bar oder per EC-Karte zu leisten.
Eine andere Zahlungsweise, bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein
rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
3. Verzugszinsen werden mit 5% p. a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen
Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragerteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliche Pfandrecht an
den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr,
wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
unberührt bleibt:
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm
Gerwährleistungsansprüch in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er
sich diese bei Abnahme vorbehält:
2. Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten
nach Abnahme gemeldet wird.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so endet die
Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie
bei Anhängern, Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb sechs Monate nach Abnahme.
Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt
und genau bezeichnet werden; bei persönlicher Anzeige händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber
eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten im
selben Betrieb. In folgenden Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen,
dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen Fachwerkstatt durchgeführt werden:
- wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 30 Kilometer
vom Betrieb des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt;
- wenn ein zwingender Grund vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich
den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.
Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die zum Zwecke der
Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden die
Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.
4. Erfolgt in den Ausnahmefällen der Ziffer 3 die Mängelbeseitung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der
Auftraggeber in dem Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem
Auftraggeber nachweislich entstanden Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
5. Wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig die Instandsetzung oder schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt, hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch
Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeuges im Umfang von Abschnitt III Ziff. 2. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen
findet außerdem die Bestimmung von Abschnitt III Ziff. 3. entsprechend Anwendung.
6. Schlägt Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder
für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber
vom Auftragnehmer Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der
Vergütung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.
IX. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand und für den in
Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder
seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung für den Verlust von Geld,
Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck und Kreditkarten) Kostbarkeiten und
andere Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist - außer bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen.
2. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung
des Arbeitsgegenstandes zur kostenlosen Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder
mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der
Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen.
Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum Ersatz
etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen
Mindesversicherungssumme für Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet.
Die Leistungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Auftragnehmer zusätzlich verpflichtet, nach
seiner Wahl dem Auftraggeber nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers
kostenlos ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80% der
Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu
erstatten oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Verdienstausfall zu ersetzen.
Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Bei Vorliegen der Voraussetzung für die
Erstattung des Wiederbeschaffungswertes kann der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges
oder die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges oder bei gewerblich
genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die Zeit in Anspruch nehmen, die
erforderlich ist, um sich unverzüglich ein dem Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
3. Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers,
gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmers
geleistet. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in Abschnitt III geregelt.
Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte(ProdHaftG)
bleiben unberührt.
4. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers
haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
5. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in
seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen
unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend
gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom
Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen Bezahlung vor.
XI. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seine Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


